Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 7 Geldwäschegesetz: der Geldwäschebeauftragte ist für die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören.
Seine Aufgabe ist es, etwaige geldwäscherelevanten Risikostrukturen und Gefahrenquellen zeitnah zu erkennen und den Geschäftsvorfällen angepasste und dem Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren im Unternehmen unabhängig umzusetzen und diese laufend zu aktualisieren.
Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben und als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Verfügung stehen.
Ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten.